Satzung

§1 Der Name ist „Deutscher Pfadfinderbund Hamburg e. V.“


§2 Der Sitz des Vereins ist Hamburg; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.


§3 Zweck des Vereins ist es, den Deutschen Pfadfinderbund Hamburg in jeder möglichen Form zu unterstützen. Das Erziehungsziel des Deutschen Pfadfinderbundes Hamburg ist die Erziehung der Jungen und Mädchen zu selbständig denkenden Menschen und zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern. Die Grundsätze und Mittel seiner Erziehung sind in der Bundesordnung des Deutschen Pfadfinderbundes Hamburg niedergelegt.


§4 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der derzeit gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im Wege jugendpflegerischer Arbeit. Kein Mitglied des Vereins darf für seine Vereinsarbeit ein Entgelt oder andere Zuwendungen erhalten; ihm dürfen nur bare Auslagen erstattet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen zu, sie erhalten bei der Auflösung des Vereins nur den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurück.


§5 Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des Bundesthings. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Ausscheiden aus dem Bundesthing.


§6 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Deutschen Pfadfinderbundes Hamburg e. V. besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Bundesführer), dem 2. Vorsitzenden (Kanzler) und dem 3. Vorsitzenden (Kämmerer). Er wird gewählt von der Mitgliederversammlung des Deutschen Pfadfinderbundes Hamburg e. V. (Bundesthing). Er ist Vorstand gemäß §26 BGB. Alle Wahlen gelten auf die Dauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.


§7 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie muss jährlich mindestens einmal zusammentreten. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder dies verlangt. Über Versammlungen muss Protokoll geführt werden, dass vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Der Protokollführer wird jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vereins binnen achtundzwanzig Tagen zuzuleiten. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.


§8 Der Verein verwaltet die Mitgliedsbeiträge des Deutschen Pfadfinderbundes Hamburg. Außerdem obliegt dem Verein die Verwaltung aller privaten und staatlichen Zuwendungen. Die Kassenführung wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren geprüft. Der Bericht der Prüfer ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand Entlastung erteilt.


§9 Satzungsänderungen können nur mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§10 Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sie von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.


§11 Bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Vereinseigentum fällt dem Deutschen Pfadfinderverband e. V. zu. §12 Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.


Datum: 2.10.1983